Ablegereife
Zusammenfassung
Ein Auffanggurt liegt auf der Werkbank, Gurtband sauber, Nähte intakt, Schnallen gängig. Er sieht aus wie neu. Das Etikett ist abgerieben und nicht mehr lesbar. Damit ist er Ausschuss, unabhängig vom optischen Zustand. Ablegereife heißt nämlich nicht nur verschlissen. Sie heißt: nicht mehr beurteilbar.
Was Ablegereife bedeutet
Ablegereife ist der Punkt, an dem ein Ausrüstungsteil aus dem Einsatz genommen werden muss. Sie kann auf zwei Wegen eintreten: durch Zeitablauf oder durch Zustand.
Für den Zeitablauf gibt die DGUV Regel 112-198 dem Hersteller zwei Möglichkeiten vor. Entweder er gibt das Datum der Ablegereife direkt auf der Ausrüstung an. Oder er kennzeichnet Monat und Jahr der Herstellung, und dann muss die Gebrauchsanleitung alle Angaben enthalten, mit denen sich die Ablegereife bestimmen lässt.
Daraus folgt etwas Wichtiges: Die Information steckt am Produkt und in seiner Anleitung, nicht in einer allgemeinen Tabelle. Wer beides nicht hat, kann die Ablegereife nicht bestimmen.
Warum acht Jahre keine Regel ist
Kaum eine Zahl wird in diesem Zusammenhang so oft genannt wie acht oder zehn Jahre. Eine allgemeine Norm- oder DGUV-Frist dieser Art gibt es nicht. Die Zahlen stammen aus Herstellerangaben und Branchenempfehlungen, und sie gehen auseinander.
Eine Herstellerübersicht führt für einzelne Produkte acht Jahre für bestimmte Gurte und sechs beziehungsweise achteinhalb Jahre für Verbindungsmittel. Eine andere Zusammenstellung nennt für Gurte sechs bis acht Jahre und für Gurte und Verbindungsmittel maximal zehn Jahre, jeweils als Empfehlung. Hersteller textiler Produkte nennen teils zwölf Jahre ab Herstellung bei optimaler Lagerung und bis zu zehn Jahre Nutzung bei gelegentlichem Gebrauch.
Diese Werte sind nicht übertragbar, nicht einmal zwischen Produkten desselben Herstellers. Ein Gurt und ein Verbindungsmittel aus derselben Serie können unterschiedliche Fristen haben. Wer mit einer Pauschale von acht Jahren arbeitet, liegt bei manchen Teilen zu großzügig und mustert andere zu früh aus.
Und eine Frist ist in jedem Fall eine Obergrenze, keine Zusage. Sie sagt, wie lange ein Teil höchstens im Einsatz sein darf, nicht dass es diese Zeit sicher übersteht.
Die Kriterien am Material
Unabhängig von jeder Frist führt der Zustand zur Ablegereife. Die folgenden Kriterien stammen aus Hersteller-Gebrauchsanleitungen und Prüfunterlagen, nicht aus einer amtlichen Checkliste. Für ein konkretes Teil gilt immer dessen eigene Anleitung.
Bei Kernmantelseilen führen laut Herstellerangaben zum Ablegen: eine Mantelverletzung, bei der der Kern sichtbar wird, starke axiale oder radiale Verformungen, extremer Mantelverschub, starker Abrieb mit Pelzbildung, Schmelzspuren oder Verschmelzungen nach Hitzeeinwirkung sowie Säurekontakt. Eine lokale Durchmesseränderung, eine Verhärtung oder eine Knickstelle ist als Materialveränderung zu behandeln und führt zum Aussondern, wenn sie ausgeprägt ist oder eine sichere Beurteilung nicht mehr zulässt. Mehr zu den Eigenschaften der im Seilzugang verwendeten statischen Seile.
Bei Gurtbändern, Schlingen und Nähten nennen Herstelleranleitungen beschädigte Bandkanten, herausgezogene Fasern, beschädigte oder abgeriebene Nähte, Einschnitte, Aufschmelzungen und Chemikalienkontakt. Ein Hersteller nennt zusätzlich eine harte Sturzbelastung mit Sturzfaktor über eins als Aussonderungsgrund.
Bei Metallteilen ist die Lage anders. Eine allgemeine Gebrauchsdauerbegrenzung für Metall lässt sich nicht ableiten. Manche Höhensicherungsgeräte sind vom Hersteller ausdrücklich mit dem Vermerk versehen, dass keine Ablegereife eintritt. Hier zählt der Zustand: Rost an Beschlagteilen ist ein genannter Ablegegrund, dazu Verformungen, Risse und Funktionsstörungen. Verschleißgrenzen an Karabinern, etwa zulässiger Materialabtrag oder Rillentiefe, sind produktspezifisch. Belastbare allgemeine Zahlen dazu gibt es nicht, und wer welche nennt, sollte sagen, aus welcher Anleitung sie kommen.
Der Schaden, den man nicht sieht
Säurekontakt ist der kritischste Fall, und zwar wegen eines unangenehmen Umstands: Säure kann textile Fasern schädigen, ohne dass das außen zuverlässig erkennbar ist. Eine unauffällige Oberfläche beweist nicht, dass die Tragfähigkeit erhalten ist.
Für die Praxis heißt das, dass hier die Sichtprüfung als Methode versagt. Wenn Säurekontakt bekannt ist oder nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wird das Teil ausgesondert. Das gilt auch für den Verdacht, etwa nach einem Einsatz in einer Anlage, in der mit Säuren gearbeitet wird. Dasselbe Prinzip greift bei Hitzeeinwirkung und bei unklarer Vorgeschichte: Was nicht beurteilbar ist, bleibt nicht im Einsatz.
Deshalb gehört zur Beschaffung die Frage, in welcher Umgebung die Ausrüstung eingesetzt wird. Ein Satz Gurte für die PSA gegen Absturz in einer Chemieanlage hat eine andere Lebenserwartung als derselbe Satz auf einem Bürodach, und zwar ohne dass man es ihm ansieht.
Wer die Ablegereife feststellen darf
Hier laufen zwei Ebenen zusammen, die oft vermischt werden.
Die erste ist die Prüfung durch den Benutzer vor jeder Benutzung. Wer erkennbare Mängel findet oder Zweifel hat, muss das Teil der Benutzung entziehen. Diese Entscheidung darf und muss jeder treffen, der die Ausrüstung anlegt. Sie ist aber nicht die formelle Beurteilung der Ablegereife.
Die zweite ist die wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person. Die DGUV Regel 112-198 verlangt sie nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate. Sachkundig ist nach DGUV Grundsatz 312-906 eine qualifizierte Person, die aufgrund von Kenntnissen und Erfahrung den ordnungsgemäßen Zustand von PSA gegen Absturz beurteilen kann. Der Grundsatz heißt vollständig 'Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen', und ein erfolgreich abgeschlossener Lehrgang danach erfüllt die Anforderung.
Eine Begriffsnotiz, weil sie in Ausschreibungen Verwirrung stiftet: Die Betriebssicherheitsverordnung spricht von der 'zur Prüfung befähigten Person'. Das ist ein anderer Regelungskontext als die 'sachkundige Person' der DGUV. Praktisch kann eine Person beide Anforderungen erfüllen, aber die Bezeichnung allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Qualifikation zur konkreten Prüfung passt.
Der Hersteller muss die Prüfung nicht selbst durchführen. Ein entsprechend qualifizierter Betriebsangehöriger darf das, eine allgemeine Unterweisung reicht dafür allerdings nicht.
Was mit abgelegter Ausrüstung passiert
Ein ausgesondertes Teil, das im Regal liegen bleibt, findet seinen Weg zurück in den Einsatz. Deshalb wird es gekennzeichnet, dem Zugriff entzogen und unbrauchbar gemacht, in der Praxis durch Durchtrennen des textilen Elements, und dann entsorgt. Eine zwingend vorgeschriebene Entsorgungsmethode ist uns nicht als DGUV-Wortlaut bekannt, das Prinzip ist aber eindeutig: Es darf nicht wieder greifbar sein.
Dokumentation
Die DGUV Regel 112-198 verlangt einen Prüfnachweis. Verbreitet ist das ausgefüllte Prüfbuch, teils auch die Kennzeichnung am Teil selbst mit Prüfplakette. Dass genau ein bestimmtes Format zwingend wäre, etwa Papier-Prüfbuch statt elektronischer Dokumentation, lässt sich so pauschal nicht sagen. Gefordert ist, dass die Prüfung nachweisbar ist.
Praktisch bewährt hat sich eine Bestandsliste mit Identnummer, Herstellungsdatum, erstem Einsatz, Prüfterminen und Befunden. Ohne diese Daten läuft man in das Problem vom Anfang: Ein Teil, dessen Historie niemand kennt, ist nicht mehr beurteilbar und damit ablegereif, auch wenn es tadellos aussieht.
Wir übernehmen die DGUV-Prüfung der PSA gegen Absturz mit Protokoll je Teil und führen die Bestandsdokumentation fort, damit Fristen nicht erst auffallen, wenn jemand ins Seil steigt. Für Anlagen und bauliche Sicherungseinrichtungen gehört die Inspektion und Zustandsdokumentation dazu, inklusive der Verschleißstellen, die man leicht übersieht, etwa dort, wo ein Seil über eine Kante läuft und ein Kantenschutz gesetzt werden muss.
Häufig gestellte Fragen zu
Ablegereife
Das gibt der Hersteller vor, nicht eine allgemeine Frist. Die DGUV Regel 112-198 verlangt, dass entweder das Datum der Ablegereife auf der Ausrüstung steht oder Monat und Jahr der Herstellung, dann mit den Berechnungsangaben in der Gebrauchsanleitung. Die oft genannten acht oder zehn Jahre sind Herstellerangaben, keine Norm.
Die formelle Beurteilung macht eine sachkundige Person, die einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 abgeschlossen hat. Der Hersteller muss das nicht selbst tun, ein qualifizierter Betriebsangehöriger darf es. Unabhängig davon muss jeder Benutzer vor der Benutzung prüfen und bei Zweifeln das Teil der Benutzung entziehen.
Entscheidend sind Gebrauchsanleitung und sachkundige Beurteilung. Ein ausgelöster Bandfalldämpfer gehört in jedem Fall außer Betrieb. Bei anderen Teilen gilt: Ist eine Schädigung nicht sicher auszuschließen, darf die Ausrüstung nicht wieder eingesetzt werden. Ein Hersteller nennt eine harte Sturzbelastung mit Sturzfaktor über eins ausdrücklich als Aussonderungsgrund.
Ein Produkt ohne lesbare Kennzeichnung darf nach Hersteller-Prüfanweisung nicht wieder in Gebrauch genommen werden. Ohne Identifikation und Herstellungsdatum lässt sich die zulässige Gebrauchsdauer nicht bestimmen und die Vorgeschichte nicht nachvollziehen. Das Teil ist damit ablegereif, auch wenn es äußerlich einwandfrei aussieht.
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