Dreibock
Zusammenfassung
Der Schachtdeckel liegt zur Seite, der Kollege steigt die Steigeisen hinab, um unten eine Pumpe zu prüfen. Zehn Minuten später antwortet er nicht mehr. Wer ihn jetzt herausholt, entscheidet sich nicht an der Frage, wie gut er gesichert war, sondern daran, ob über der Öffnung ein Gerät steht, mit dem man ihn hochziehen kann. Genau das ist die Aufgabe des Dreibocks. Die Absturzsicherung ist dabei die kleinere Hälfte.
Was ein Dreibock ist und was er prüftechnisch sein muss
Ein Dreibock, auch Dreibein oder Tripod genannt, ist ein tragbares Gestell aus drei spreizbaren Beinen mit einem Kopfstück. Aufgestellt über einer Schachtöffnung schafft er einen Anschlagpunkt dort, wo das Bauwerk keinen hergibt.
Für die Personensicherung ist EN 795 maßgeblich, und transportable Dreiböcke werden üblicherweise als Typ B angeboten, also als ortsveränderliche Anschlageinrichtung ohne bauliche Befestigung. Sollen mehrere Personen gleichzeitig daran gesichert werden, kommt CEN/TS 16415 ins Spiel, die EN 795 für genau diesen Fall ergänzt. Wie viele Personen zulässig sind, steht am konkreten Gerät und ist nicht ableitbar: Manche Modelle sind für bis zu drei Personen ausgewiesen, andere für weniger.
Wichtig ist, was die Bauform nicht aussagt. Dass etwas wie ein Dreibock aussieht, sagt nichts über seine Zweckbestimmung. Maßgeblich sind Typenschild, Konformitätsnachweis und Betriebsanleitung des konkreten Geräts.
Was am Dreibock hängt: zwei Geräte, zwei Aufgaben
Der Dreibock selbst hält nur. Die Arbeit machen die Geräte, die man einhängt, und davon braucht man in der Regel zwei Funktionen.
Das Höhensicherungsgerät nach EN 360 fängt einen Sturz beim Ein- und Aussteigen auf. Es läuft mit, blockiert bei schneller Bewegung und hält mit kurzem Auslöseweg, was im engen Schacht wichtig ist.
Die Rettungshubeinrichtung nach EN 1496 holt die Person wieder heraus. Die Norm unterscheidet zwei Klassen, und der Unterschied ist praktisch bedeutsam:
- Klasse A ermöglicht das Hochziehen von einem tiefer gelegenen zu einem höher gelegenen Ort, entweder durch die betroffene Person selbst oder durch Helfende oben.
- Klasse B leistet dasselbe und erlaubt zusätzlich ein begrenztes handbetriebenes Absenken um höchstens 2 m. Die DGUV empfiehlt Klasse B bei Rettungen aus Behältern und engen Räumen, weil die Person beim Hochziehen an einem Vorsprung, einer Leitersprosse oder einem Rohr hängen bleiben kann. Ohne Absenkmöglichkeit sitzt man dann fest.
Es gibt Geräte, die Auffangen und Rettungshub in einem Gehäuse vereinen. Darauf verlassen darf man sich nur, wenn der Hersteller beide Funktionen ausdrücklich ausweist. Nicht jedes Höhensicherungsgerät hat eine Rettungshubfunktion, auch wenn es ähnlich aussieht.
Warum Selbstrettung keine Planungsgrundlage ist
EN 1496 nennt für Klasse A ausdrücklich auch das selbstständige Hochziehen. Daraus wird in der Praxis gern geschlossen, die Person könne sich im Notfall schon selbst befreien.
Das trägt nicht. Die Lagen, in denen eine Rettung aus dem Schacht überhaupt nötig wird, sind genau die, in denen die Person es nicht mehr selbst kann: Bewusstlosigkeit nach Einatmen einer gefährlichen Atmosphäre, Kreislaufprobleme, eine Verletzung nach einem Sturz, Erschöpfung. Ein Rettungskonzept, das auf die Mitarbeit des Verunfallten baut, ist für den wahrscheinlichsten Fall nicht ausgelegt. Die Person oben muss die Rettung allein durchführen können.
Personen sichern und Lasten heben sind zwei Dinge
Hier wird es in der Praxis häufig unsauber. Viele Dreiböcke können beides, Personen sichern und Material heben, und bei manchen Modellen ist beides vom Hersteller ausgewiesen. Die Werte dafür sind aber nicht dieselben, und zwar nicht nur zahlenmäßig.
Bei einem Modell eines Herstellers steht für das Materialheben eine Tragfähigkeit von 500 kg mit Sicherheitsfaktor 3:1, während für ein Rettungsgerät an der Beinhalterung 140 kg mit Sicherheitsfaktor 10:1 angegeben sind. Der höhere Sicherheitsfaktor bei der Personensicherung ist kein Zufall: Bei Material darf im Zweifel etwas kaputtgehen, bei Personen nicht.
Noch wichtiger sind die Nutzungsregeln, die Hersteller daraus ableiten. Bei einem Modell heißt es, dass der Dreibock beim Heben von Lasten nicht zur Personenrettung verwendet werden darf. Bei einem anderen, dass beim Evakuieren von Personen nicht gleichzeitig Lasten gehoben werden dürfen. Das sind Regeln für diese konkreten Modelle, kein allgemeines Gesetz. Sie zeigen aber das Muster: Eine Kennzeichnung nach EN 795 Typ B belegt keine Eignung zum Materialheben, und umgekehrt. Wer die Winde für den Werkzeugkorb nutzt und denselben Aufbau gleichzeitig als Rettungsweg betrachtet, sollte in die Anleitung sehen.
Der Sicherungsposten ist nicht verhandelbar
Der Dreibock ist Technik. Die Arbeit in Silos, Tanks und Behältern steht und fällt aber an einer Person: dem Sicherungsposten.
Die DGUV Regel 113-004 verlangt für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen grundsätzlich mindestens einen Sicherungsposten. Er muss ständige Verbindung zu den Beschäftigten im Inneren halten und jederzeit Hilfe herbeiholen können. Die Verbindung besteht in der Regel durch Sichtkontakt, und wo das nicht geht, über Sprechverbindung oder Signalleine. Eine Personen-Notsignal-Anlage darf das unterstützen, ersetzt den Posten aber nicht.
Ausnahmen gibt es, und sie sind eng: Es dürfen keine Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen bestehen, kein Sauerstoffmangel auftreten, und der Behälter muss ohne fremde Hilfe verlassen werden können. Das ist keine Generalausnahme für beliebige Schachtarbeiten.
Warum der Absturz oft das kleinere Problem ist
Wer an Schachtarbeiten denkt, denkt an Sturzhöhe. Im Behälter kommen Gefährdungen hinzu, die schneller wirken: gefährliche Atmosphäre, Sauerstoffmangel, Stoffe oder Einrichtungen im Inneren, eingeschränkter Luftaustausch. In Silos besteht zusätzlich die Gefahr, von Schüttgut verschüttet zu werden oder darin einzusinken.
Deshalb steht vor dem Einstieg ein Erlaubnisverfahren. Der Erlaubnisschein dokumentiert unter anderem die verantwortliche aufsichtführende Person, den Sicherungsposten und die einsteigende Person. Welche Freigaben, Messungen und Lüftungsmaßnahmen im Einzelfall dazugehören, ergibt sich aus der einschlägigen Regel und der Gefährdungsbeurteilung für diesen Behälter. Ein Dreibock allein macht keinen Einstieg zulässig.
Aufbau und wiederkehrende Prüfung
Beim Aufbau entscheidet die Geometrie. Die Last muss nach unten innerhalb des von den Beinen begrenzten Bereichs wirken, die auf dem Typenschild angegebene Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Der Untergrund muss tragfähig sein, die Beine müssen gegen Wegrutschen gesichert werden, und unzulässiger seitlicher Zug ist zu vermeiden. Die zulässigen Spreizwinkel, die vorgesehene Sicherung der Beine und die erlaubten Seitenlasten unterscheiden sich von Modell zu Modell und stehen in der Geräteanleitung. Pauschale Zahlen dazu sind unseriös.
Für Anschlageinrichtungen nach EN 795 Typ B nennt die DGUV eine Prüfung mindestens alle 12 Monate durch eine sachkundige Person, nach Herstellervorgaben. Bei besonderer Beanspruchung sind kürzere Intervalle nötig. Für eine zusätzliche Hebefunktion können weitere Prüfanforderungen gelten.
Wenn der Schachtrand keinen sicheren Stand für drei Beine hergibt oder die Stellfläche fehlt, sind Davit- und Auslegerarme, Portalsysteme oder feste Wandhalterungen die Alternative. Welches System passt, ergibt sich aus der Bausituation. Wir sehen uns den Zugang vor Ort an und legen die Absturzsicherung samt Rettungsweg zusammen mit der PSA gegen Absturz fest, bevor jemand einsteigt.
Häufig gestellte Fragen zu
Dreibock
Für die Personensicherung ist EN 795 maßgeblich. Transportable Dreiböcke werden üblicherweise als Typ B angeboten, also als ortsveränderliche Anschlageinrichtung. Bei gleichzeitiger Nutzung durch mehrere Personen ergänzt CEN/TS 16415. Entscheidend sind Typenschild und Betriebsanleitung des konkreten Geräts, nicht die Bauform.
Klasse A ermöglicht das Hochziehen einer Person nach oben. Klasse B leistet dasselbe und erlaubt zusätzlich ein begrenztes handbetriebenes Absenken um höchstens 2 m. Die DGUV empfiehlt Klasse B bei Behältern und engen Räumen, weil die Person beim Hochziehen an einem Hindernis hängen bleiben kann.
Das hängt vom Modell ab und ist bei manchen Geräten ausdrücklich untersagt. Ein Hersteller schreibt, dass beim Heben von Lasten keine Personenrettung erfolgen darf, ein anderer, dass beim Evakuieren keine Lasten gehoben werden dürfen. Tragfähigkeiten und Sicherheitsfaktoren unterscheiden sich je Funktion deutlich.
Die DGUV Regel 113-004 verlangt grundsätzlich mindestens einen Sicherungsposten mit ständiger Verbindung nach innen. Ausnahmen sind eng gefasst: keine Gefährdung durch Stoffe oder Einrichtungen, kein Sauerstoffmangel, und der Behälter muss ohne fremde Hilfe verlassen werden können. Eine Notsignal-Anlage ersetzt den Posten nicht.
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