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Auffanggurt

Zusammenfassung

Der Auffanggurt nach EN 361 ist die einzige Körperhaltevorrichtung, die in einem Auffangsystem zulässig ist. Haltegurt und Sitzgurt sehen ähnlich aus, dürfen einen freien Fall aber nicht auffangen. Welche Öse wofür freigegeben ist, steht in der Kennzeichnung: Nur ein A ist eine Auffangöse.

Drei Gurte hängen im Spind, alle aus Gurtband, alle mit Schnallen und Ösen, alle gepflegt und geprüft. Nur einer von ihnen fängt einen Sturz auf. Die anderen beiden halten eine Person am Arbeitsplatz oder tragen sie im Seil, und wer sie in einen freien Fall schickt, hat das falsche Teil in der Hand. Die Unterschiede stehen auf dem Etikett, aber sie erklären sich nicht von selbst.

Auffanggurt, Haltegurt, Sitzgurt

Drei Normen, drei Aufgaben. Der Auffanggurt nach EN 361 ist der einzige der drei, der als Körperhaltevorrichtung in einem Auffangsystem zulässig ist. Er verteilt die Kräfte eines aufgefangenen Sturzes über Brust, Schultern und Oberschenkel.

Der Haltegurt nach EN 358 ist für Arbeitsplatzpositionierung und Rückhalten gemacht. Er darf nicht Bestandteil eines Auffangsystems sein, weil er konstruktiv nicht dafür ausgelegt ist. Hier hält sich ein Missverständnis: Haltegurte seien in Deutschland praktisch verboten. Das ist zu pauschal. Sie sind für zulässige Halte- und Rückhalteanwendungen weiterhin einsetzbar. Unzulässig ist nur, sie als Auffanggurt für einen möglichen freien Fall zu benutzen. Und wo bei der Arbeitsplatzpositionierung ein Absturz möglich bleibt, braucht es zusätzlich ein geeignetes Auffangsystem.

Der Sitzgurt nach EN 813 trägt die Person in sitzender oder hängender Position, etwa beim seilunterstützten Zugang oder als Arbeitssitz. Allein ist er kein Auffanggurt.

Für ein Rückhaltesystem beschreibt die DGUV die Kombination aus einem Auffanggurt nach EN 361 und Verbindungsmitteln, die zusätzlich EN 358 erfüllen können. Das Prinzip dahinter: Die Person wird so begrenzt, dass sie die Absturzkante gar nicht erreicht. Ein Rückhaltesystem schützt nur, wenn es auch richtig eingestellt ist. Zu lang eingestellt ist es kein Rückhaltesystem mehr, sondern ein Versprechen.

Welche Öse wofür

Am Gurt sitzen mehrere Ösen und Schlaufen, und sie sind nicht gegeneinander austauschbar. Entscheidend ist die Kennzeichnung:

  • A kennzeichnet eine Auffangöse. Nur sie ist für die Verbindung mit einem Auffangsystem bestimmt.
  • A/2 kennzeichnet die Teile einer geteilten Auffangöse. Beide Teile müssen gemeinsam verbunden werden, erst zusammen bilden sie die Auffangöse. Ein einzelnes A/2 ist keine. Wie die Verbindung konkret aussieht, steht in der Gebrauchsanleitung des Gurts.
  • Seitliche Halteösen gehören zur Arbeitsplatzpositionierung nach EN 358. Sie sind keine Auffangösen, auch wenn sie stabil wirken.
  • Die zentrale Sitzöse am Bauch gehört zum Sitzgurt nach EN 813 und dient dem Halten in hängender Position.
  • Materialschlaufen tragen Werkzeug. Sie sind für Personensicherung nicht belastbar und gehören zu den häufigsten Verwechslungen.

Der gefährlichste Fehler in dieser Liste ist das Einhängen in eine Halteöse oder eine Materialschlaufe, wenn eine Auffangöse gebraucht wird. Im Alltag passiert das nicht aus Unwissen, sondern weil die seitliche Öse besser zu erreichen ist als die am Rücken.

Hinten oder vorne anhängen

Auffangösen sitzen dorsal zwischen den Schulterblättern oder sternal auf der Brust. Beide sind zulässig, sofern der Hersteller sie als Auffangösen nach EN 361 ausweist. Eine allgemeine Regel, welche von beiden zu nehmen ist, gibt es nicht.

Was gilt, hängt am Gerät, das eingehängt wird. Für Rückhaltesysteme empfiehlt die DGUV die rückseitige Auffangöse in Höhe der Schulterblätter. Bei Steigschutzsystemen entscheidet die Gebrauchsanleitung des Steigschutzgeräts, welche Öse zu verwenden ist. Dort ist häufig die vordere vorgesehen, weil das mitlaufende Auffanggerät an der Führung vor dem Körper läuft. Die falsche Öse führt zu ungünstigem Seilverlauf, im schlechten Fall zu einer Fehlfunktion des Geräts. Pauschale Aussagen, bei Steigschutz sei immer die vordere oder immer die hintere Öse richtig, tragen nicht.

Seilzugang: warum ein Gurt nicht genügt

Beim seilunterstützten Zugang, also der Technik, mit der wir an Fassaden und in Industrieanlagen arbeiten, gilt eine zusätzliche Anforderung, die über die Gurtfrage hinausgeht. Trag- und Sicherungssystem müssen unabhängig voneinander und redundant sein. Es hängen also zwei getrennte Seile, und jedes allein muss die Person halten können.

Als Körperhaltevorrichtung nennen die DGUV-Informationen dafür einen Auffanggurt, der zusätzlich EN 361 und EN 813 erfüllt. Solche Kombigurte sind der Standard im Industrieklettern, weil man zum Arbeiten sitzen und zum Sichern eine Auffangöse braucht.

Ein Punkt daran wird oft übersehen: Zwei Normen auf dem Etikett sind nicht automatisch eine zulässige Kombination. Die FISAT-Sicherheits- und Arbeitsrichtlinie verlangt bei Sitzgurt-Brustgurt-Kombinationen eine Herstellerprüfung der Kombination nach EN 361. Wer sich einen Brustgurt zu einem vorhandenen Sitzgurt dazukauft, hat damit noch keinen geprüften Auffanggurt. Die Kombination muss als solche freigegeben sein.

Was die Prüfung umfasst

Zwei Prüfungen greifen ineinander, und die eine ersetzt die andere nicht.

Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung macht die Person, die den Gurt anlegt. Dazu gehören nach Herstelleranleitung: Gurtbänder auf Schnitte, Risse, Abrieb, Ausfransungen, Verfärbungen sowie Schmelz- und Chemikalienschäden. Nähte auf Beschädigung, gelöste oder aufgetrennte Stellen. Schnallen, Beschläge und Verbindungselemente auf Verformung, Risse, Korrosion, scharfe Kanten und korrekte Funktion. Das Kennzeichnungsetikett muss vorhanden und lesbar sein, denn ohne Kennzeichnung ist die Vorgeschichte des Gurts nicht mehr nachvollziehbar. Dazu kommen Verschmutzung, Verformung und die richtige Einstellung der Verschlüsse.

Ein Wort zum Sturzindikator, der in vielen Beschreibungen als Pflichtbestandteil auftaucht: Er ist nicht an jedem Auffanggurt vorhanden, und eine allgemeine Pflicht dazu lässt sich aus EN 361 nicht ableiten. Häufiger sitzt ein solcher Indikator am Verbindungsmittel oder am Falldämpfer. Wenn das konkrete System einen hat, wird er nach Anleitung geprüft, und ein ausgelöster Indikator bedeutet Aussonderung.

Die wiederkehrende Prüfung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber alle 12 Monate, und zwar durch eine sachkundige Person. So nennt es die DGUV Regel 112-198. Als sachkundig gilt, wer einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 abgeschlossen hat. Diese Prüfung der PSA gegen Absturz übernehmen wir für Betriebe mit Protokoll und Dokumentation.

Fehler, die wir regelmäßig sehen

  • Gurt zu locker getragen. Besonders die Beinschlaufen. Ein lockerer Gurt verschiebt sich beim Auffangen stärker und führt zu einer ungünstigen Hängelage.
  • Nur ein A/2-Teil eingehängt. Damit ist keine Auffangöse hergestellt.
  • Halteöse statt Auffangöse benutzt, weil sie griffbereiter ist.
  • Kombinierte Komponenten ohne Freigabe. Gurt, Verbindungsmittel und Gerät müssen zueinander passen und dafür freigegeben sein.
  • Freiraum und Pendelsturz nicht bedacht. Der beste Gurt hilft nicht, wenn unter dem Arbeitsplatz zu wenig Platz ist oder der Anschlagpunkt seitlich versetzt hängt.
  • Nach einem Sturz weiterverwendet, ohne die vorgeschriebene Beurteilung.
  • Rettung nicht mitgeplant. Ein Auffangsystem ohne Rettungskonzept lässt die aufgefangene Person im Gurt hängen, mit dem Risiko eines Hängetraumas.

Die Gurtwahl ist der kleinere Teil der Arbeit. Entscheidend ist, dass Gurt, Gerät, Anschlagpunkt und Rettungsweg ein System bilden. Wir sehen uns die PSA gegen Absturz im Betrieb deshalb nicht als Einzelteile an, sondern als Auffangsystem mit allem, was dazugehört.

Häufig gestellte Fragen zu

Auffanggurt

Was bedeutet die Kennzeichnung A und A/2 am Auffanggurt?

Ein A kennzeichnet eine Auffangöse, die mit einem Auffangsystem verbunden werden darf. A/2 kennzeichnet die Teile einer geteilten Auffangöse: Beide müssen gemeinsam verbunden werden, erst zusammen bilden sie die Öse. Ein einzelnes A/2 ist keine Auffangöse. Seitliche Halteösen und Materialschlaufen sind es ebenfalls nicht.

Darf ein Haltegurt nach EN 358 zum Auffangen verwendet werden?

Nein. Ein Haltegurt ist für Arbeitsplatzpositionierung und Rückhalten bestimmt und darf nicht Bestandteil eines Auffangsystems sein. Zulässig bleibt er für diese Haltefunktionen. Besteht bei der Positionierung weiterhin Absturzgefahr, muss zusätzlich ein geeignetes Auffangsystem vorhanden sein.

Reicht ein Kombigurt EN 361 und EN 813 für den Seilzugang?

Er ist die geeignete Körperhaltevorrichtung, macht die Anordnung aber nicht allein regelgerecht. Trag- und Sicherungssystem müssen unabhängig und redundant sein. Die FISAT-Richtlinie verlangt bei Sitzgurt-Brustgurt-Kombinationen zudem eine Herstellerprüfung der Kombination nach EN 361. Ein nachgekaufter Brustgurt ergibt keinen geprüften Auffanggurt.

Wie oft muss ein Auffanggurt geprüft werden?

Nach Bedarf, mindestens aber alle 12 Monate durch eine sachkundige Person. Das nennt die DGUV Regel 112-198. Sachkundig ist, wer einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 abgeschlossen hat. Zusätzlich gehört vor jeder Benutzung eine Sichtprüfung durch den Träger dazu, die diese Prüfung nicht ersetzt.

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